Vorkaufsrecht und Milieuschutz

Deutschlandweit sind die Kommunen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr gehindert, in Gebieten mit sozialer Erhaltungssatzung (Milieuschutzgebiete) beim Immobilienhandel das Vorkaufsrecht zugunsten des Gemeinwohls auszuüben. Die Mietervereine der drei Millionenstädte Berlin, Hamburg und München wollen das nicht hinnehmen. Mit einem Eckpunktepapier, das jetzt Bundesbauministerin Geywitz und den wohnungspolitischen Sprechern der drei Regierungsfraktionen im Bundestag zugesandt wurde, soll eine schnelle Gesetzesänderung unterstützt werden. Dabei werden die Mietervereine mit ihren Vorschlägen vom Deutschen Mieterbund unterstützt.

Um die Gefahren weiterer Verdrängung einkommensschwächerer Haushalte aus den Erhaltungsgebieten zu vermeiden, soll schnell eine gesetzliche Lösung her. Doch dies darf nicht zu Lasten der Qualität gehen. Es wird zunächst vorgeschlagen, die frühere Regelung des § 24a des Bundesbaugesetzes wieder einzuführen. Danach stünde ein Vorkaufsrecht an bebauten Grundstücken den Kommunen zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Erwerb des Grundstücks die für den Milieuschutz bezeichneten Belange beeinträchtigt werden. Solche Tatsachen können insbesondere ein hoher Kaufpreis oder die Weigerung des Eigentümers, eine auf die Einhaltung der Erhaltungsziele gerichtete Erklärung abzugeben, darstellen.

Doch schon vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war das Vorkaufsrecht durch die Entwicklung der Immobilienpreise stark eingeschränkt. Denn das Vorkaufsrecht musste zu den massiv überhöhten Preisen, dies sich aus den spekulativ hoch getriebenen Verkehrswerten ergaben, wahrgenommen werden. Diese Preise wiederum erlaubten nur im beschränkten Maße und mancherorts auch nur mit finanzieller Unterstützung der Kommune dem durch das Vorkaufsrecht begünstigten Gemeinwohlunternehmen den Erwerb. Die Mietervereine und der Deutsche Mieterbund fordern daher mit der Gesetzesänderung auch eine wirksame Preislimitierung für den Vorkauf. Basis für solche Ertragswerte, die nicht den spekulativen Immobilienhandel abbilden, könnten jetzt wieder zuzulassende Mietbelastungsgrenzen darstellen. Diese würden gleichzeitig für die Kommunen eine handhabbare und praktikablere Genehmigungspraxis für Baumaßnahmen in den sozialen Erhaltungsgebieten ermöglichen. Denn die vermehrte Ausübung des Vorkaufsrechts und der Druck zum Abschluss von Abwendungsvereinbarungen sind zum Teil auch darauf zurückzuführen, dass durch Rechtsprechung wie auch früheren Gesetzesänderungen der Schutz der Bevölkerung vor Verdrängung immer lückenhafter wurde.

Reiner Wild, Geschäftsführer Berliner Mieterverein e.V:
„Unsere Innenstädte dürfen nicht zu einem Tummelplatz des internationalen Anlagekapitals verkommen, sondern müssen Wohnort für alle Bevölkerungsschichten bleiben und auch wieder werden. Deshalb sind funktionierende soziale Erhaltungssatzungen und ein aktiv auszuübendes Vorkaufsrecht für die Kommunen so wichtig. Über viele Jahre ist nun das rendite‐orientierte Immobilienkapital strukturbestimmend für unsere Städte. Dem muss endlich mehr Gemeinwohl entgegengesetzt werden. Auch dafür brauchen wir das Vorkaufsrecht“.

Dr. Rolf Bosse, Geschäftsführer Mieterverein zu Hamburg e.V.:
„Mit unserer Initiative richten wir Lösungsvorschläge für eine zügige Reform des kommunalen Vorkaufsrechts an die Bundesregierung. Zugleich bieten wir uns als Gesprächspartner im Gesetzgebungsverfahren an. Die Zeit drängt, ohne Vorkaufsrecht drohen Verdrängung und Preissteigerungen in bereits jetzt schon besonders betroffenen Quartieren unserer Metropolen.“

Angela Lutz‐Plank, Geschäftsführerin DMB Mieterverein München:
„München ist die Stadt in Deutschland mit den teuersten Mieten. Die Stadt München braucht das Vorkaufsrecht dringend, um Menschen zu helfen, die sonst auf lange Sicht gesehen ihr Zuhause verlieren würden. Ohne Vorkaufsrecht können Spekulantinnen und Spekulanten nicht mehr verpflichtet werden, sozialverträglich vorzugehen. Es ist extrem wichtig, dass das Vorkaufsrecht wieder auf rechtlich sichere Beine gestellt wird. Und dass es seinen Sinn wieder erfüllen kann: Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung zu bewahren.“

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