BGH bestätigt mit Urteilen vom 21.02.2022 trotz Verjährung Anspruch auf Schadensersatz im VW Abgasskandal – Der Weg ist frei für Hunderttausende Geschädigte

Für eine Vielzahl von Geschädigten des VW Dieselskandals, die bislang noch nicht geklagt haben, hat sich das Warten gelohnt. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit zwei wichtigen Urteilen vom 21.02.2022 zu den Az.: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21 rund um den Skandalmotor EA189, dass Besitzer eines neu gekauften VWs grundsätzlich Anspruch auf sog. Restschadensersatz haben. Damit ist die Volkswagen AG auch dann zur vollumfänglichen Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn der Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung bereits verjährt ist. „Käufer von Neufahrzeugen aus dem VW-Konzern, die ihr Fahrzeug vor weniger als 10 Jahren erworben haben, sollten daher kein Geld verschenken, sondern VW umgehend in Haftung nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie das Fahrzeug noch besitzen oder bereits verkauft haben“, erläutern Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Der BGH hatte bereits Mitte 2020 bestätigt, dass VW für den berüchtigten Motor des Typs EA189 auf Schadensersatz haftet. Diese Entscheidung kam aus Sicht vieler Betroffener jedoch bereits so spät, dass sie glaubten, wegen bereits eingetretener Verjährung nicht mehr erfolgreich gegen VW klagen zu können.

Kein Anspruchsverlust nach 3 Jahren

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertrat im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei bereits seit Anfang 2020 entschieden die Ansicht, dass Schadensersatzansprüche auch weiterhin durchsetzbar sind. Denn selbst, falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 BGB.

„Es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr in Anspruch genommen wird“, hält Rechtsanwalt Dr. Hoffmann fest. Bei Neuwagengeschäften setzte sich diese Rechtsauffassung auch bei den meisten Oberlandesgerichten bundesweit zwischenzeitlich durch.

BGH bestätigt Restschadensersatz

Heute bestätigte erfreulicherweise jetzt auch das höchste deutsche Zivilgericht mit seinen Urteilen vom 21.02.2022 zu den Az.: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21, dass Besitzer eines vom Dieselskandal betroffenen VWs, die noch nicht gegen die Volkswagen AG geklagt haben, bei Neuwagengeschäften trotzdem Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug von VW direkt oder von einem Händler erworben wurde.

Die Voraussetzungen sind denkbar einfach:

1. Fahrzeug verfügt über einen EA189 Motor
2. Erwerb erfolgte vor dem 20.09.2015 als Neufahrzeug (ein ggf. danach erfolgter Verkauf ändert nichts an dem Anspruch)
3. Erwerb (ggf. auch Zahlung des Kaufpreises) ist nicht länger als 10 Jahre her (Berechnung auf den Tag genau)

Keine Beschränkung auf den durch VW erzielten Gewinn

VW hatte in sämtlichen gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass bei dem Restschadensersatzanspruch ohnehin nur der Gewinn herauszugeben sei, der dann pauschal in Höhe von sage und schreibe 93,00 € behauptet worden ist. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter entschieden in den zwei Fällen demgegenüber völlig zu Recht, dass VW nicht nur den reinen Gewinn aus dem Verkauf herausgeben muss.

Stattdessen läuft es wie beim eigentlichen Schadenersatz. Geschädigte haben also einen Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer gegen Rückgabe des Autos. Jeder Erwerber eines Volkswagen Neufahrzeuges sollte sich daher umgehend Rat einholen und seine Ansprüche berechnen lassen. „Es geht hier meist um mehrere Tausend Euro, die Betroffene letztlich verschenken, wenn sie nichts unternehmen“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.

Fristen auch beim Restschadensersatz

Aber auch der Restschadensersatzanspruch gegenüber Volkswagen kann nicht grenzenlos geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist des Anspruchs aus § 852 BGB beträgt zehn Jahre. Die Frist wird taggenau ab dem Tag des Erwerbs berechnet, wobei nach der Rechtsauffassung der Nürnberger Rechtsanwälte auch ein Abstellen auf die – teils spätere – Kaufpreiszahlung juristisch gut vertretbar ist.

Wenn beispielsweise jemand ein betroffenes Auto am 28.02.2012 gekauft hatte, muss er spätestens am 28.02.2022 Klage einreichen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Schadensersatzanspruch dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Es ist daher dringend zu empfehlen, jetzt zu handeln.

Der Weg ist bei Neuwagengeschäften nach den beiden Entscheidungen des BGH vom 21.02.2022 frei!

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Entscheidend für den Erfolg einer Klage gegen einen Großkonzern bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Dieselskandal eine fundierte Prozessvertretung. Seit jeher vertreten wir Verbraucher in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten, die wir auf höchstem Niveau beherrschen. Wir haben bereits weit über 1.000 Mandanten erfolgreich gegen Banken und Großunternehmen vertreten und wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen, unter anderem vor dem Bundesverfassungsgericht, erstritten.

Seit dem Bekanntwerden des Dieselskandals im Jahr 2015 beschäftigen wir uns nahezu ausschließlich mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Audi, VW, Porsche, Fiat und andere Hersteller. Unsere langjährige praktische Erfahrung und eine Vielzahl bundesweit erfolgreich geführter Prozesse stellen eins sicher: Eine fundierte und praxisnahe Mandatsbetreuung durch erfahrene Anwälte, mit dem Ziel Ihr Problem schnell, effizient und kostengünstig zu lösen. Hierbei verstehen wir uns nicht als Massenbetrieb. Stattdessen steht Ihnen ein bewusst klein gehaltenes, hoch spezialisiertes Team zur Verfügung. Im Mittelpunkt steht die persönliche Betreuung des Mandanten durch den jeweils verantwortlichen Partner der Kanzlei.

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