2015 hatte die Kommission die staatlichen Zuschüsse zur Sicherstellung der neutralen Untersuchung der Milchqualität als rechtswidrige Beihilfen eingeordnet. Infolgedessen hatte sie die Rückzahlung der betreffenden Mittel angeordnet, die sich auf insgesamt über 40 Mio. Euro beliefen. Von der Rückforderungsentscheidung war eine große Zahl bayerischer Molkereien betroffen.
Das Urteil des Gerichtshofs bestätigt, dass der Rückforderungsbeschluss der Kommission die Rechte der Beteiligten auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren verletzt hat. Denn die Kommission hatte den Rückforderungsbeschluss auch auf staatliche Mittel bzw. Finanzierungsarten erstreckt, die in dem verfahrenseinleitenden Eröffnungsbeschluss nicht erwähnt waren. Hierin liegt die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift, die bereits als solche zur Aufhebung des Kommissionsbeschlusses führt. Der Gerichtshof ist damit der Argumentation von Gleiss Lutz und dem Freistaat Bayern auf ganzer Linie gefolgt. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung, weil es die Beteiligungsrechte im Verfahren vor der Kommission stärkt und sicherstellt, dass bei gravierenden Verfahrensfehlern ein effektiver Rechtsschutz besteht.
Gleiss Lutz hatte den Freistaat Bayern bereits in dem Beihilfeverfahren vor der Kommission begleitet und 2018 in erster Instanz die Aufhebung des Rückforderungsbeschlusses erwirkt. Bei dem Ausgangsverfahren handelte es sich um die erste Klage des Freistaats Bayern vor den Unionsgerichten.
Der Fall wurde von Dr. Ulrich Soltész (Partner, EU-Beihilferecht) und Dr. Harald Weiß (Counsel, EU-Beihilferecht, beide Brüssel) betreut. Gleiss Lutz ist seit vielen Jahren in großem Umfang im EU-Beihilferecht tätig und verfügt über große Erfahrung in der Prozessführung vor den Europäischen Gerichten in Luxemburg.
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