Corona-Arbeitsschutzverordnung: Unternehmen können flexibel reagieren

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber zu nichts. Doch angesichts der Kosten, die ein hoher Krankenstand verursacht, sollten Unternehmen die Schutzmaßnahmen prüfen, die der Entwurf der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) enthält. Welche Maßnahmen bei steigenden Corona-Ansteckungen sinnvoll sein können, weiß Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.

Das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln schätzt, dass an Omikron erkrankte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitgeber in diesem Jahr insgesamt 3,6 Milliarden Euro kosten werden. Das IW beziffert die Bruttogehälter und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Firmen für ihre erkrankten Mitarbeiter im Jahr 2021 auf insgesamt 77,7 Milliarden Euro.

Diese Schutzmaßnahmen können Unternehmen umsetzen

Angesichts der hohen Kosten und der Ansteckungen hat jetzt das Bundesarbeitsministerium den Regierungsentwurf der neuen Corona-ArbSchV veröffentlicht.

„Unternehmen sollten unserer Meinung nach vorbereitet sein, falls die Ansteckungen zu stark steigen“, rät Gunnar Roloff. So lassen sich krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten verringern. Folgende Maßnahmen sollten laut Corona-ArbSchV in betrieblichen Hygienekonzepten enthalten sein:

  • AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften)
  • Vermeidung von betriebsbedingten Personenkontakten, zum Beispiel durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen
  • Angebot von mobilem Arbeiten
  • Maskenpflicht, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen
  • Testangebote für alle, die im Betrieb arbeiten

Außerdem sollen Arbeitgeber dazu beitragen, dass sich mehr Menschen impfen lassen.

Verpflichtend ist nichts

Anders als noch im vergangenen Winter 2021/2022, können Unternehmen jetzt selbst entscheiden, welche Schutzmaßnahmen sie laut der neuen Corona-ArbSchV umsetzen. „Wir empfehlen, dass Unternehmen je nach Betrieb und Branche kostenlose Schnelltests sowie FFP2-Masken für Mitarbeitende zur Verfügung stellen. Mit einem entsprechenden Schutz sollten sich die krankheitsbedingten Kosten für Arbeitgeber eindämmen lassen“, sagt Roloff.

Wie es weiter geht

Die Regierung wird die Neufassung der Corona-ArbSchV am 9. September 2022 beschließen. Die Corona-ArbSchV soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und bis 7. April 2023 gelten.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel