Unvollständige DSGVO-Auskunft führt zu 1250 Euro Schadensersatz

Wenn ein Arbeitgeber Beschäftigten eine unvollständige oder verspätete Auskunft über personenbezogene Daten nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erteilt, liegt ein Datenschutzverstoß vor. Dadurch ist dem Arbeitnehmer ein immaterieller Schaden entstanden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat deshalb mit Urteil vom 22. Oktober 2021 einem Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.250 Euro zugesprochen. Wie andere Gerichte zuvor unterstrich auch das LAG, dass der Schadensersatz eine abschreckende Wirkung haben muss (Az. 6 Sa 761/20). Das Verfahren liegt mittlerweile beim Bundesarbeitsgericht zur Überprüfung vor. Die Verbraucherkanzlei Stoll & Sauer bietet von Datenschutz-Verstößen betroffenen Verbrauchern im Online-Check eine kostenlose Erstberatung an. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien im Verbraucherschutz. Mehr Infos zum Thema Datenleck und Datenschutz gibt es auf unserer Website.

Unternehmen müssen Auskunftspflicht zeitnah nachkommen

Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit oft auch Geld. Allerdings wird mit den personenbezogenen Daten manchmal leichtfertig umgegangen, so dass es zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen kommt. Der vorliegende Fall verdeutlicht, wie nachlässig Unternehmen mit Anfragen ihrer Mitarbeiter umgehen:

  • Im Verfahren am Landesarbeitsgericht Niedersachsen ging es medienwirksam um die fristlose Kündigung des ehemaligen VW-Chefentwicklers für Diesel-Aggregate im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal des Autokonzerns. Das Gericht bestätigte die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung und wies die Berufung von VW zurück. Daneben sprach das Gericht dem VW-Mitarbeiter einen immateriellen Schadenersatz aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Höhe von 1.250 Euro zu. Der Kläger hatte sich insoweit eine Zahlung in der Größenordnung von 5.000 Euro vorgestellt. VW hatte für das Gericht dem Kläger eine unvollständige und verspätete Auskunft über seine personenbezogenen Daten erteilt.
  • Für einen Anspruch nach Art.82 DSGVO ist nach Ansicht des Gerichts jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der DSGVO einschließlich der Formvorschriften ausreichend.
  • Die Auskunftspflicht nach Art.15 Abs.1 DSGVO unterliegt einem weitreichenden Verständnis. Ansonsten ist es der betroffenen Person nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen.
  • Soweit die Auskunftspflicht mit dem Hinweis auf schützenswerte Interessen Dritter verweigert wird, muss dieses Interesse dargelegt werden. Eine bloße Behauptung genügt nicht.
  • Durch die inhaltlich unzureichende und verspätete Auskunft ist bei dem Kläger ein Kontrollverlust eingetreten und ihm wird die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unmöglich gemacht oder erschwert.
  • Schadensersatz bei Datenschutzverstößen soll eine abschreckende Wirkung haben, um der DSGVO zum Durchbruch zu verhelfen.
  • Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Bundesarbeitsgericht muss über den Fall entscheiden.

Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer deutlich, dass die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz enorm gestiegen sind. Das gilt für alle Facetten des Datenschutzes – also Schufa-Angelegenheit, Sicherheitslücken in Unternehmen wie jüngst bei Twitter, Otto, Kaufland, Facebook, Revolut und generell Verstößen gegen den Datenschutz. Die Kanzlei rät Verbrauchern daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Schaden zu minimieren und Schadensersatz einzuklagen.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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