25 Jahre Entsendeverfahren in der Bauwirtschaft

Jeder zehnte Arbeitnehmer auf deutschen Baustellen arbeitet für ein ausländisches Unternehmen und ist damit ein sogenannter Entsendearbeitnehmer. Auch für diesen Personenkreis gelten die in Deutschland bestehenden, allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Mindestarbeitsbedingungen. Grundlage ist das zum 01.03.1996 in Kraft getretene Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das Betriebe aus dem Ausland verpflichtet, mindestens die tarifvertraglich vorgeschriebenen Löhne zu zahlen, und sich an die in Deutschland üblichen Sozialstandards anzupassen. Damit verfolgt der Gesetzgeber die Ziele, Lohn- und Sozialdumping sowie illegale Beschäftigung zu verhindern und die Arbeitsmarktsituation deutscher Bauarbeitnehmer sowie die Wettbewerbssituation deutscher Bauunternehmen gegenüber Entsendebetrieben zu verbessern.

Seit Anfang der 90er Jahre schickten verstärkt Unternehmen aus Mittel- und Osteuropa sowie der Türkei Werkvertragsarbeitnehmer nach Deutschland. Zudem entsandten EU-Mitgliedstaaten, wie Portugal und Großbritannien, seit der Vollendung des EU-Binnenmarkts im Jahr 1993 ebenfalls vermehrt Arbeitnehmer. Dadurch stieg die Zahl ausländischer Arbeitnehmer auf deutschen Baustellen in den Folgejahren erheblich an. Für diese Arbeitnehmer galten bis 1996 ausschließlich die Arbeitsbedingungen des jeweiligen Entsendestaates. Das daraus resultierende Lohn- und Sozialdumping gefährdete den Wettbewerb und auch die Arbeitsplätze deutscher gewerblicher Arbeitnehmer.

Mit dem AEntG reagierte der Gesetzgeber 1996 auf den Druck der Tarifvertragsparteien und der Öffentlichkeit. 1997 wurde die Teilnahme am tarifvertraglichen Urlaubskassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft durch das AEntG für ausländische Arbeitgeber und ihre auf deutschen Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtend. Damit wurde ebenso die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie) umgesetzt. Seitdem profitieren nicht nur die auf deutsche Baustellen entsandten Arbeitnehmer von den in der deutschen Bauwirtschaft üblichen tariflichen Urlaubsansprüchen, sondern auch die deutschen Baubetriebe von einer verbesserten Wettbewerbssituation gegenüber Anbietern aus dem Ausland.

Mit dem Entsendeverfahren, das in diesen Tagen sein 25-jähriges Bestehen feiert, wurden der tarifliche Mindestlohn sowie die tariflichen Urlaubsansprüche und Urlaubsvergütungen auf ausländische Arbeitnehmer ausgedehnt. Die Einhaltung dieser Mindestarbeitsbedingungen wird von SOKA-BAU durch das Entsendeverfahren in enger Zusammenarbeit mit den Zollbehörden kontrolliert. Durch die in den vergangenen Jahren gestiegene Zahl an entsandten Arbeitnehmern hat das Entsendeverfahren noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen.

Nur Entsendebetriebe aus Staaten, in denen es vergleichbare Urlaubsregelungen für die Bauwirtschaft wie in Deutschland gibt – aktuell sind dies Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich – sind nicht verpflichtet, am Urlaubskassenverfahren von SOKA-BAU teilzunehmen.

In den letzten fünf Jahren gab es auf deutschen Baustellen durchschnittlich knapp 85.000 Entsendearbeitnehmer und 4.200 Entsendearbeitgeber vor allem aus Polen, Rumänien, Österreich, Portugal und Slowenien. Das zeigt, wie wichtig das Entsendeverfahren für die Bauwirtschaft auch weiterhin ist. SOKA-BAU-Vorstand Gregor Asshoff: „Mit dem Entsendeverfahren leistet SOKA-BAU seit nunmehr 25 Jahren einen wichtigen Beitrag für die Sicherung von Mindestarbeitsbedingungen und Fairness auf deutschen Baustellen.“

Über SOKA-BAU

SOKA-BAU ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG. Beide sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.

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