Thema: Wohnungsbesichtigung – Worauf Mieter achten sollten

Oft entscheidet der erste Eindruck. Besser ist es aber, zweimal hinzuschauen und genau nachzufragen, wenn es um die Anmietung einer neuen Wohnung geht. Eine vorschnelle Entscheidung kostet leicht ein paar tausend Euro. Denn ist der Vertrag für die neue Wohnung erst einmal von Mieter und Vermieter unterschrieben, ist er für beide Seiten bindend. Der Mieter hat grundsätzlich kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht. Bereut er die Unterschrift oder überlegt er es sich anders, bleibt ihm bei einem unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag nur die Möglichkeit mit dreimonatiger Frist zu kündigen. Bei einem Zeitmietvertrag hat er noch nicht einmal diese Chance. Er muss normalerweise für die Laufzeit des Vertrages Miete zahlen.

Der Mieter sollte sich daher nicht unter Druck setzen lassen, sich Zeit nehmen und schon vor dem Besichtigungstermin überlegen, welche Punkte für ihn wichtig sind (bspw. Helligkeit der Räume, Bodenbelag, Sanitärausstattung, Personenaufzug, Abstellmöglichkeiten, Einbauküche, Gäste-WC, Isolierglasfenster, Heizungsart etc.). Außerdem ist zu empfehlen, in Ruhe die Umgebung des Hauses, sprich das Wohnumfeld, anzusehen und die soziale Infrastruktur auf die eigenen Bedürfnisse abzuklopfen (bspw. Schulen, Kitas, Einkaufsmöglichkeiten, Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr etc.).

Wird die Wohnung angemietet, ist, so Herr Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V., ein Wohnungsübergabeprotokoll ratsam. Hierin sollten Mieter und Vermieter den genauen Zustand der Wohnung festhalten, insbesondere einzelne Schäden (bspw. undichte Fenster, beschädigte Badewanne, fleckiger Teppichboden, zerkratztes Parkett etc.) dokumentieren, damit der Mieter sich später keine Mängelrechte abschneidet. Wohnungsübergabeprotokolle gibt es beim ortsansässigen Mieterverein oder kostenlos zum Download unter www.mieterbund.de.

Besichtigungen per Video

Hierbei sollte dringend beachtet werden, dass Videoschaltungen keine Besichtigung vor Ort ersetzen. Nur die reale Besichtigung ermöglicht einen umfassenden Eindruck der Wohnung und die genaue Prüfung des Angebots. Bei Online-Besichtigungen sieht der Mieter dagegen nur das, was ihm ausschnittsweise gezeigt wird.

Der Mieter sollte – wenn möglich – die Besichtigung daher erst dann vornehmen, wenn er die Wohnung betreten kann, um sich so mit eigenen Augen ein Bild der Mietsache machen zu können.

Ist die online Anmietung der Wohnung ohne tatsächliche vorherige Besichtigung unumgänglich, sollte der Mieter auf jeden Fall vorsichtig sein und die Kaution nicht bereits vor Mietbeginn an den Vermieter bezahlen. Denn der Mieter kann nicht sicher sein, ob die online besichtigte Wohnung und der angebliche Vermieter wirklich existierten oder ob es sich um ein Fake-Angebot handelt. Rechtlich darf der Vermieter die Kaution erst ab Beginn des Mietverhältnisses in drei Monatsraten verlangen.

Verschweigt der Vermieter dem Mieter vor Abschluss des Vertrages wesentliche Mängel der Wohnung (bspw. Schimmel oder defekte Fenster), ist der Mieter unter Umständen berechtigt, den Vertrag anzufechten und Schadensersatz zu verlangen. Konnte der Mieter die Wohnung nur online besichtigen und schließt er dann per Mail, Brief oder telefonisch einen Mietvertrag ab, steht ihm gegebenenfalls auch ein Widerrufsrecht zu, sollte die Wohnung nicht dem entsprechen, was sich der Mieter aufgrund der Online-Besichtigung vorstellen durfte.

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