Online-Glücksspiel – „Playcherry“ zur Rückzahlung von 7.670 USD verurteilt

Über eine Webseite von „Playcherry“ hat ein Spieler an Onlineglücksspielen teilgenommen und dabei kein Glück gehabt. Unterm Strich verzockte er fast 7.700 USD. Das Geld ist jedoch nicht verloren, denn das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 06.09.2023 entschieden, dass die beklagte Anbieterin der Glücksspiele im Internet den Verlust vollständig zurückzahlen muss, da sie nicht im Besitz der erforderlichen Lizenz sei. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

Von Deutschland aus hatte der Kläger über eine Website von „Playcherry“ an Online-Glücksspielen teilgenommen mit der Annahme, dass es sich um ein legales Angebot handelte. Über eine in Deutschland gültige Lizenz für ihr Angebot verfügte die Betreiberin der Online-Casinos nicht. „Wir haben daher für unseren Mandanten die Rückzahlung seines Verlusts verlangt. Zwischen März 2021 und September 2022 spielte er auf der Online-Seite der Beklagten und verlor insgesamt rund 7.670 USD“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.

Dem Spieler war nicht bewusst, dass Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten waren. Den Anbietern der Glücksspiele im Internet war hingegen klar, dass sie gegen das Verbot verstoßen und machten ihre Online-Casinos dennoch für Spieler aus Deutschland leicht zugänglich. „Das bedeutet jedoch, dass die geschlossenen Spielverträge nichtig sind und die Spieler ihren Verlust zurückverlangen können“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Das Landgericht Traunstein entschied, dass die beklagte Betreiberin des Online-Casinos den Verlust vollständig erstatten muss. Mit ihrem Angebot von Online-Glücksspielen habe sie gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Der geschlossene Vertrag zwischen ihr und dem Kläger sei daher gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig gewesen, so dass die Beklagte keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld habe, führte das Gericht weiter aus.

Das Verbot von Online-Glücksspielen im Glücksspielstaatsvertrag richte sich klar gegen die Anbieter der Online-Glücksspiele. Ziel sei u.a. die Bekämpfung und Vermeidung von Spielsucht oder der Jugendschutz. Diese Ziele könnten jedoch nicht erreicht werden, wenn die geschlossenen Verträge über die Teilnahme an Online-Glücksspielen trotz des Verbotes als wirksam angesehen werden, machte das LG deutlich.

Dem Rückforderungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er an verbotenen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Er habe glaubhaft dargelegt, keine Kenntnis von dem Verbot gehabt zu haben und die Beklage habe nicht das Gegenteil bewiesen, so das Gericht.

„Erst zum 1. Juli 2021 wurden die Regelungen für Online-Glücksspiel in Deutschland gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem ist eine entsprechende Lizenz sowohl für das Angebot von Casinospielen als auch von Sportwetten weiterhin zwingend in Deutschland erforderlich. Es bestehen also nach wie vor gute Chancen, Verluste von den Online-Casinos zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.

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