Die zweite Chance auf den Ausbildungserfolg ist auch im Handwerk per Gesetz geregelt

Wer zu einer Prüfung antritt, will auch glänzen. Nur was passiert, wenn es nicht so rund läuft? Für Azubis und ihre Ausbildungsbetriebe im Handwerk gibt es klare Regeln, die den weiteren Verlauf für beide Seiten vorgeben. Auszubildende, die nicht durch die Gesellenprüfung kommen, erhalten eine zweite Chance – sofern sie dies wollen und die Möglichkeit im nächsten Anlauf nutzen. Im Detail heißt das: „Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich gemäß Paragraph 21, Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung kraft Gesetzes, ohne dass der Ausbildende dies verweigern kann“, erläutert Hannah Reichenecker, Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberaterin der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. Der Betrieb muss seinen Lehrling also auf dessen Wunsch hin bis zum nächsten Prüfungstermin weiterbeschäftigen, maximal jedoch ein Jahr lang.

Auch wenn der Auszubildende wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht an der Prüfung teilnehmen kann, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf seinen Wunsch zur nächsten Wiederholungsmöglichkeit – ebenfalls um höchstens ein Jahr. „Gleiches gilt auch bei sonstigem entschuldigtem Fehlen bei der Prüfung“, so Hannah Reichenecker.

Bei Fragen zu Ausbildungsthemen hilft sowohl Handwerksbetrieben als auch Azubis das Team der Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberatung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. Kontakt per E-Mail an ausbildungsberatung@hwk-mannheim.de.

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