„Der vorgelegte Entwurf ignoriert die Grundprinzipien der Freiwilligen Selbstkontrolle und schafft unnötige bürokratische Hürden. Anstatt Flexibilität und Effizienz zu fördern, würden veraltete Strukturen zementiert. Das wäre mit Blick auf die heute geltenden Standards und digitalisierten Prüfverfahren der Selbstkontrolle ein Rückschritt“, erklärt Claudia Mikat, Geschäftsführerin der FSF.
Kern der Kritik ist die vorgesehene Dominanz staatlicher Entscheidungsstrukturen, insbesondere durch einen ausschließlich mit Ländervertreter:innen besetzten Appellationsausschuss. Zudem widerspreche eine pauschale Vorrangstellung von JuSchG-Freigaben den geltenden Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 JMStV. Unwirtschaftliche Prüfverfahren mit langen Vetofristen und das Fehlen technikfreundlicher Regelungen würden die FSF strukturell benachteiligen und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen.
Besonders unverständlich sei, dass technische Innovationen und digitale Prüfverfahren im Entwurf keinerlei Berücksichtigung finden.
„Der aktuell laufende Modellversuch von FSF und FSM zu KI-gestützten Bewertungssystemen unter enger Beteiligung von KJM und BzKJ belegt, dass moderne Regulierung im Jugendmedienschutz möglich ist – rechtskonform, effizient und transparent“, betont Mikat. Die FSF sieht darin den Beweis, dass Selbstkontrolle und Aufsicht im JMStV gemeinsam praxistaugliche, zukunftsfeste Lösungen entwickeln können. Auf diese Formen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und flexiblen Kooperation von Selbstkontrolleinrichtungen und staatlichen Behörden will sich die FSF vor dem Hintergrund der gescheiterten Verhandlungen nun konzentrieren.
Die FSF sichert den OLJB für die Zukunft Gesprächsbereitschaft zu, plädiert dann für ein Verfahren, das den gesetzgeberischen Willen des § 14 Abs. 6 Satz 3 JuSchG umsetzt: eine konvergente und kooperative, digital anschlussfähige Regulierung, die Rechtssicherheit, guten Jugendmedienschutz und Medienfreiheit gleichermaßen gewährleistet.
Das Positionspapier des FSF-Vorstandes zum Entwurf der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) über ein gemeinsames Verfahren nach § 14 Abs. 6 JuSchG finden Sie hier.
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