Falsche Kilometerangabe kann Steuerhinterziehung sein

Ein Vertriebsdirektor gab gegenüber seinem Arbeitgeber eine deutlich kürzere Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an als in seinen Steuererklärungen, wodurch der geldwerte Vorteil seines Firmenwagens zu niedrig und seine Werbungskosten zu hoch angesetzt wurden. Nachdem eine Steuerfahndung die falschen Angaben aufdeckte, durfte das Finanzamt die Steuerbescheide rückwirkend ändern. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen, welches das Verhalten als vorsätzliche Steuerhinterziehung wertete, sodass die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren galt und eine nachträgliche Korrektur zulässig war (Az.: 3 K 78/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des FG Niedersachsen .
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