Auch ungenutztes Auto nach einem Jahr kein Neuwagen mehr

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass ein Fahrzeug auch bei geringer Laufleistung und kurzer Zulassungsdauer nicht mehr als Neuwagen gilt, wenn es zuvor längere Zeit – hier etwa ein Jahr – ungenutzt gestanden hat. In einem solchen Fall fehlt dem Fahrzeug der sogenannte „Schmelz der Neuwertigkeit“, sodass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nach einem Unfall ausgeschlossen ist. Der Geschädigte kann dann grundsätzlich nur die Reparaturkosten sowie eine Wertminderung verlangen, nicht aber den vollen Neupreis. Die Entscheidung stellt klar, dass neben Kilometerstand und Zulassung auch die Standzeit ein entscheidendes Kriterium für die Einordnung als „fabrikneu“ ist (Az.: 3 U 43/25).
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