Wer Fernwärme bezieht, muss die Preiserhöhungen seines Versorgers nicht automatisch hinnehmen, nur weil er ihnen zunächst nicht widersprochen hat. Der Europäische Gerichtshof hat die sogenannte Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs für unvereinbar mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht erklärt (Az.: C-900/24). Hintergrund war laut ARAG Experten der Streit eines Fernwärmekunden über die Preise seines Fernwärmeversorgers. Der Kunde hatte über Jahre die steigenden Preise akzeptiert. Später stellte sich allerdings heraus, dass die zugrunde liegende Preisanpassungsklausel im Vertrag unwirksam war. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte eine Preiserhöhung dennoch nach drei Jahren zum neuen Ausgangspreis werden, wenn der Kunde sie nicht beanstandete. Das soll künftig nicht mehr möglich sein. Denn eine unwirksame Klausel bleibt unwirksam, auch wenn der Verbraucher die höheren Preise zunächst bezahlt hat. Der Versorger darf eine unwirksame Preisanpassungsklausel zudem nicht einfach einseitig durch eine neue Klausel ersetzen.
Was das für bereits gezahlte Beträge bedeutet, muss nun im konkreten Fall geklärt werden. Dabei könnten beispielsweise auch Verjährungsfragen eine Rolle spielen. Verbraucher, die Zweifel an früheren Preiserhöhungen haben, sollten deshalb ihre Verträge und Abrechnungen prüfen lassen.
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