Drei Nutzungswerte müssen Hersteller dauerhaft gelisteter Anwendungen je Quartal erheben
Der Hersteller einer dauerhaft gelisteten Anwendung muss den Nutzungsumfang, die Nutzungshäufigkeit und den Abbruch der Nutzung für jedes Kalenderquartal erheben. Nach § 23c Absatz 2 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung umfasst der Nutzungsumfang die durchschnittliche Nutzungszeit je Woche in Minuten, vom Beginn der Nutzung bis zum Ende der Anwendungsdauer. Die Nutzungshäufigkeit zählt nach Absatz 3 die durchschnittlichen Nutzungsvorgänge je Woche. Bei mehr als 90 Tagen Anwendungsdauer sind nach Absatz 1 alle drei Werte für 90 Tage zu ermitteln.
Ein Abbruch ist in derselben Vorschrift definiert. Nach § 23c Absatz 4 gilt bei einer Anwendungsdauer von 90 Tagen oder mehr eine ununterbrochene Pause von drei Wochen als Abbruch; bei kürzerer Anwendungsdauer reicht eine Pause von 25 Prozent der Anwendungsdauer. Wer nach dieser Pause wieder einsteigt, zählt trotzdem als Abbrecher. Zu melden sind laut Absatz 5 unter anderem Zahl und Quote der Abbrecher und die Verteilung der Abbrüche auf die Wochen.
„Eine Verordnung zählt jetzt Minuten und Wochen, also genau das, was jede Trainings-App seit Jahren im Hintergrund misst. Ob eine Anwendung wirkt, entscheidet sich nicht bei der Aufnahme ins Verzeichnis, sondern in der dritten Woche, wenn die Motivation nachlässt“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wann das BfArM die Ergebnisse veröffentlicht und was dann sichtbar wird
Die Hersteller melden halbjährlich an das BfArM. Nach § 23a Absatz 3 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung erheben sie die Daten für jedes Kalenderquartal. Die Werte des ersten und zweiten Quartals gehen bis zum 15. Oktober desselben Jahres an das BfArM, die des dritten und vierten Quartals bis zum 15. April des Folgejahres. Die erstmalige Meldung der Nutzungsdaten erfolgt laut derselben Vorschrift bis zum 15. April 2027. Für die daneben vorgesehenen Nutzerbefragungen zu Zufriedenheit und Gesundheitszustand gilt nach § 23d Absatz 7 der 15. April 2028 als Ersttermin, für zusätzliche Fragebögen zum Gesundheitszustand nach § 23e Absatz 7 der 15. April 2029.
Die Öffentlichkeit erfährt die Werte nicht sofort. Nach § 20 Absatz 4 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung veröffentlicht das BfArM die maßgeblichen Ergebnisse für eine Anwendung, wenn deren Hersteller erstmals Daten zur Nutzungshäufigkeit von mindestens 200 Nutzern für ein Kalenderquartal übermittelt hat.
Welche Anwendungen das Verzeichnis im September 2026 führt
Laut dem am 14. September 2026 abgerufenen Stand sind 62 Anwendungen gelistet; mit gestrichenen Einträgen umfasst die Datenbank 80. Der größte Block entfällt auf die Psyche mit 30 Programmen.
Acht Programme ordnet das Verzeichnis der Kategorie Muskeln, Knochen und Gelenke zu, davon zwei vorläufig:
- Vivira und eCovery gegen Rückenschmerzen, Letzteres vorläufig aufgenommen
- Kaia Rückenschmerzen als Rückentraining für zuhause
- companion patella und Mawendo bei Beschwerden am Kniegelenk
- companion shoulder bei Schulterläsionen, vorläufig aufgenommen
- Axia bei axialer Spondyloarthritis
- HelloBetter Chronische Schmerzen bei anhaltender Schmerzstörung und Fibromyalgie
Die im Verzeichnis ausgewiesenen Preise je Verordnungszeitraum reichen in dieser Gruppe von 221,49 Euro für das Rückentraining bis 574,00 Euro für die vorläufig aufgenommene Rückenanwendung.
Was Bewegungs-Apps außerhalb des Verzeichnisses davon unterscheidet
Eine App im Verzeichnis ist ein Medizinprodukt, das für bestimmte Indikationen aufgenommen ist, keine Fitnessanwendung. Nach § 20 Absatz 1 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung erfolgt die Aufnahme ausschließlich für die vom Hersteller angegebenen Indikationen. Versicherte haben nach § 33a SGB V Anspruch darauf nach ärztlicher Verordnung oder mit Genehmigung der Krankenkasse, die den Nachweis der Indikation verlangt. Ein Trainingsprogramm für Gesunde fällt nicht darunter.
Die Erfolgsmessung zeigt, worauf es bei beiden Gattungen ankommt: Minuten je Woche, regelmäßige Nutzung, der Zeitpunkt des Aufhörens. Diese Werte lassen sich in einer Fitness-App ebenfalls festhalten, etwa über eine Dokumentation von Fortschritten über Wochen.
Wann die ersten Nutzungsdaten vorliegen
Die Hersteller erfassen laut BfArM seit dem 1. Juli 2026 und melden nach § 23a Absatz 3 erstmals bis zum 15. April 2027.
Bis zum 15. April 2027 erfährt das BfArM damit erstmals von den Herstellern, wie viele Nutzer eine Anwendung für die gesamte Anwendungsdauer genutzt haben. Ob ein Rückentraining am Bildschirm länger durchgehalten wird als ein Programm gegen Angst oder Schlafstörungen, zeigt sich für die sechs dauerhaft aufgenommenen Bewegungsprogramme erst mit der Veröffentlichung nach § 20 Absatz 4. Die setzt die erste Meldung von mindestens 200 Nutzern für ein Quartal voraus.
Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 14. September 2026 abgerufenen Verordnungswortlaut und dem Stand des Verzeichnisses vom selben Tag und sind keine Rechtsberatung. Welche Pflichten einen einzelnen Hersteller treffen, klärt im Einzelfall eine rechtliche Beratung.
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