Verstoß gegen Art. 26 AMLR

 

I. Warum Sie den Text lesen sollten

Der aktuelle AMLA-Leitlinienentwurf definiert die zukunftsweisenden EU-Standards für KYC-Refresh und Transaktionsmonitoring und löst bisherige BaFin-Vorgaben schrittweise ab. Lesen Sie ihn aufmerksam, um sich auf strengere Prüfpflichten, neue KI-Governance-Regeln und erweiterte Überwachungen von Geschäftsbeziehungen vorzubereiten. Nutzen Sie die Chance, zeitnah Stellung zu beziehen, bevor diese prozessualen und technischen Änderungen für Ihr Unternehmen rechtlich bindend werden.

II. Fristen, zeitliche Vorgaben

2. Juli 2026 (10:00 bis 12:00 Uhr MESZ): Virtuelle öffentliche Anhörung der AMLA zu den Leitlinienentwürfen.
31. August 2026: Interne Wunschfrist des VIB. Bis zu diesem Datum sollen Mitglieder ihre Anmerkungen per E-Mail beim VIB einreichen, damit dieser sie bündeln kann.
3. September 2026 (23:59 Uhr MESZ): Offizielle und verbindliche Frist der AMLA für die Einreichung von Stellungnahmen im Konsultationsverfahren.

III. Pflichten für C-Level, Geldwäschebeauftragte und Compliance

Aus den vorgeschlagenen AMLA-Leitlinien ergeben sich für die drei Rollen unterschiedliche Pflichtenpakete: Der Geldwäschebeauftragte muss ins operative Detail gehen, das C-Level trägt die strategische und finanzielle Verantwortung.

1. Geldwäschebeauftragte (AML Officer) – Die operative Umsetzung

Als fachlich Verantwortlicher übersetzen Sie die Leitlinien direkt in tägliche Prozesse und Arbeitsanweisungen:

Prozess zur ID-Erneuerung aufsetzen: Kriterien für die Risikoanalyse definieren, wann ein abgelaufenes Ausweisdokument ohne Neueinholung akzeptiert werden kann und wann zwingend ein neues Dokument anzufordern ist.
Ad-hoc-Katalog erweitern: Die Liste der Ereignisse, die eine sofortige außerordentliche Kundenüberprüfung auslösen (z. B. plötzliche Änderungen der Eigentümerverhältnisse), in internen Systemen und Richtlinien hinterlegen.
Aussetzungs-Prozess etablieren: Verfahren definieren, wie Transaktionen oder Dienstleistungen im Ernstfall temporär eingefroren oder eingeschränkt werden – als Zwischenstufe vor einer endgültigen Kündigung gemäß Abschnitt 2.5.
Überwachungsfokus weiten: Im Nicht-Finanzsektor funktionierende Kontrollen für Kunden-„Aktivitäten" aufbauen – auch dort, wo keine permanenten Geldbewegungen stattfinden.

2. Compliance – Die regulatorische Steuerung

Stellungnahme koordinieren: Da die AMLA-Frist am 3. September 2026 abläuft, sammelt Compliance interne Rückmeldungen und steuert sie bis zum 31. August 2026 an den Verband (VIB), um auf die Ausgestaltung der finalen Regeln Einfluss zu nehmen.
KI-Compliance & Validierung: Gemeinsam mit der IT Prüfprozesse für eingesetzte Algorithmen und Machine-Learning-Modelle aufsetzen. Die Pflicht zur „Erklärbarkeit" gegenüber Aufsichtsbehörden erfordert eine lückenlose Dokumentation der Systemlogik.
Richtlinienkompetenz: Interne Richtlinien anpassen, da die AMLA-Leitlinien Vorrang vor bisherigen nationalen Auslegungshinweisen (wie den BaFin-AuAs zum GwG) erhalten werden.

3. C-Level (Vorstand / Geschäftsführung) – Die strategische Absicherung

Die Geschäftsführung haftet persönlich für die ordnungsgemäße Organisation des Unternehmens:

Budget & Ressourcen bereitstellen: Die Vorgaben für komplexe, aggregierte Zahlungsströme sowie die harten Anforderungen an die KI-Governance erfordern Investitionen in neue IT-Systeme, Software-Updates oder zusätzliches Fachpersonal. Diese Mittel muss das C-Level freigeben.
KI-Governance absegnen: Bei KI-Einsatz im Monitoring muss die Geschäftsführung die Governance-Struktur formell absegnen und die Verantwortung für die regulatorische Compliance dieser Systeme übernehmen.
Freigabe von Geschäftseinschränkungen: Das vorübergehende Aussetzen von Dienstleistungen bei unkooperativen Kunden birgt rechtliche und kommerzielle Risiken. Das C-Level definiert den Rahmen, in dem der Geldwäschebeauftragte solche Maßnahmen eigenständig verhängen darf.

IV. Haftungsrisiken bei der Pflichtenerfüllung

Um die haftungskritischen Risiken der neuen AMLA-Leitlinien präzise zu verorten, ist die Brücke zwischen neuem EU-Recht und bestehenden nationalen Haftungsnormen zu schlagen. Die folgenden Normen sind für Geldwäschebeauftragte (GwB) und Compliance-Verantwortliche die gefährlichsten Haftungsfallen:

1. Die operativen Kernnormen (Der Hebel für die Haftung)

Die AMLA-Leitlinien konkretisieren die Pflichten aus der neuen EU-Geldwäscheverordnung (AMLRVerordnung (EU) 2024/1624). Verstöße gegen die Leitlinien bedeuten automatisch einen Verstoß gegen diese EU-Rahmennormen:

Art. 26 Abs. 1 AMLR (Laufende Überwachung): Verpflichtet zur Überwachung von Transaktionen. Die Ausweitung der AMLA auf „Aktivitäten" (Leitlinie 2) erhöht das Risiko, wesentliche Auffälligkeiten im Nicht-Finanzsektor zu übersehen.
Art. 26 Abs. 5 AMLR (Aktualisierungspflicht): Gesetzliche Pflicht, Dokumente und Daten aktuell zu halten (Leitlinie 1). Ein lückenhaftes System beim Ad-hoc-Refresh ist ein direkter Verstoß gegen diesen Artikel.

2. Haftungsnormen für den Geldwäschebeauftragten (GwB)

In Deutschland wird das Fehlverhalten des GwB primär über das Strafgesetzbuch (StGB) und das Geldwäschegesetz (GwG) sanktioniert.

§ 261 StGB (Geldwäsche – insb. Leichtfertigkeit): Winkt das Monitoring-System – etwa wegen mangelhafter KI-Governance nach Abschnitt 2.11 – eine offensichtliche Geldwäsche-Transaktion durch, droht dem GwB eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB). „Leichtfertigkeit" liegt vor, wenn sich der Verdacht geradezu aufdrängt, aber aus grober Fahrlässigkeit übersehen wird.

§ 56 GwG (Bußgeldvorschriften): Systematische Mängel beim KYC-Refresh (Leitlinie 1) oder beim Monitoring (Leitlinie 2) sind Ordnungswidrigkeiten. Die Bußgelder sind drakonisch und können sich bei schwerwiegenden Verstößen auf bis zu 5 Millionen Euro oder 10 % des Gesamtumsatzes belaufen. Der GwB gerät als intern Verantwortlicher direkt ins Visier der BaFin.

§ 13 StGB (Begehen durch Unterlassen / Garantenstellung): Der GwB hat eine strafrechtliche Garantenpflicht, Geldwäsche im Unternehmen zu verhindern. Setzt er die Leitlinien – etwa die Pflicht zur Sperrung/Aussetzung von Geschäftsbeziehungen bei fehlenden Kundendaten – nicht oder verspätet um, haftet er persönlich durch Unterlassen, wenn dadurch Geldwäsche ermöglicht wird.

3. Haftungsnormen für Compliance & C-Level (Leitungsebene)

Die Leitungsebene haftet primär für Organisationsverschulden und mangelnde Aufsicht.

§ 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben): Das absolute Kernrisiko für C-Level und Chief Compliance Officer (CCO). Unterlässt es die Geschäftsführung, dem GwB die nötigen Budgets für KI-Governance-Tools oder Daten-Feeds (Ad-hoc-Refresh) bereitzustellen, und kommt es dadurch zu Verstößen, haftet das Management wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

§ 91 Abs. 2 AktG / § 43 GmbHG (Risiko-Frühwarnsystem & Sorgfaltspflicht): Das C-Level muss ein funktionierendes Risikomanagement einrichten. Da die AMLA-Leitlinien detaillierte Anforderungen an komplexe, aggregierte Zahlungsströme stellen, ist eine Geschäftsführung, die technische Upgrades blockiert, zivilrechtlich wegen Pflichtverletzung gegenüber der eigenen Gesellschaft haftbar (Innenhaftung).

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG (Haftung von Beauftragten): Erhält der Compliance-Leiter oder der GwB vom Vorstand ausdrücklich die Pflicht übertragen, die Geldwäscheprävention autark zu leiten, geht die bußgeldrechtliche Verantwortung des Vorstands auf diese Personen über. Die „Delegation" der Pflichten macht die Rollen extrem haftungskritisch.

Haftungs-Fazit: Die größte Gefahr droht dem GwB über den Vorwurf der Leichtfertigkeit (§ 261 StGB), wenn die Risikoanalyse bei abgelaufenen Pässen oder das KI-Monitoring fehlerhaft dokumentiert sind. Dem C-Level drohen Bußgelder über § 130 OWiG, wenn die technische Infrastruktur nicht an die neuen AMLA-Standards angepasst wird.

V. Umsetzungsfahrplan und Lösungsempfehlungen

Warten Sie mit der Umsetzung nicht bis zum endgültigen Inkrafttreten der Leitlinien, sondern nutzen Sie die Konsultationsphase zur Vorbereitung. Das Zeitfenster für aktive Einflussnahme über den Verband schließt bereits am 31. August.

1. Sofortmaßnahmen für Compliance & Legal (Kurzfristig)

Lückenanalyse (Gap-Analyse) starten: Vergleichen Sie den Status quo Ihrer internen Richtlinien (basierend auf den BaFin-AuAs) mit den AMLA-Entwürfen. Dokumentieren Sie exakt, welche neuen Anforderungen (z. B. Überwachung von „Aktivitäten" statt nur Transaktionen) aktuell technisch nicht umsetzbar sind.
Stellungnahme einreichen: Gießen Sie die Ergebnisse der Gap-Analyse in konkretes Feedback und reichen Sie es rechtzeitig vor dem 31. August 2026 beim VIB ein. Betonen Sie die Praxisfremdheit unklarer Formulierungen, um spätere Auslegungsrisiken durch die Aufsicht zu minimieren.
KI-Dienstleister in die Pflicht nehmen: Kontaktieren Sie umgehend Ihre Software-Provider für das Transaktionsmonitoring. Fordern Sie schriftliche Nachweise (Whitepaper, Zertifikate) zur „Erklärbarkeit" der Algorithmen an, um sich gegen den Vorwurf der Blackbox-Nutzung abzusichern.

2. Operative Vorbereitung für den Geldwäschebeauftragten (Mittelfristig)

Kriterienkatalog für abgelaufene Ausweise definieren: Entwickeln Sie eine matrixbasierte Risikoanalyse. Legen Sie vorab schriftlich fest, bei welchen Risikoklassen, Rechtsformen oder Herkunftsländern ein abgelaufenes Dokument toleriert wird und ab wann zwingend ein neues einzuholen ist. Das schützt vor dem Vorwurf der Leichtfertigkeit (§ 261 StGB).
Trigger-Liste für Ad-hoc-Prüfungen erstellen: Definieren Sie klare auslösende Ereignisse (z. B. Änderung der Gesellschafterstruktur > 25 %, plötzliche Transaktionen in Drittstaaten), die eine sofortige Aktualisierung der Kundendaten erzwingen.
Eskalationsprozess für Kontosperrungen: Skizzieren Sie einen Workflow für Abschnitt 2.5: Wer darf entscheiden, dass eine Dienstleistung vorübergehend ausgesetzt wird? Welche Kommunikation geht an den Kunden, um Reputationsschäden zu vermeiden, ohne den Verdacht auf „Tipping-off" (verbotene Informationsweitergabe) zu erregen?

3. Strategische Weichenstellungen für das C-Level (Budget & Risiko)

Sonderbudget für IT-Upgrades blocken: Die manuelle Überwachung aggregierter Zahlungsströme oder kontinuierlicher Ad-hoc-Prüfungen ist bei mittleren und großen Kundenbeständen personell nicht leistbar. Planen Sie bereits jetzt Budgets für das Geschäftsjahr 2027 ein, um automatisierte KYC-Feeds (z. B. Anbindungen an weltweite Handelsregister) und verbesserte Monitoring-Tools zu beschaffen.
Risikoappetit für den Nicht-Finanzsektor klären: Führt Ihr Unternehmen keine klassischen Transaktionen durch, muss der Vorstand definieren, wie weit die Überwachung von „Aktivitäten" gehen soll. Abzuwägen ist, ab wann eine lückenlose Kundenüberwachung datenschutzrechtlich (DSGVO) bedenklich wird oder das Kerngeschäft blockiert.

VI. Resümee

Die neuen AMLA-Leitlinien zu KYC-Refresh und Transaktionsmonitoring verschärfen die Pflichten für Verpflichtete drastisch. Geldwäschebeauftragte müssen ihre internen Prozesse anpassen. Die Compliance-Abteilung sichert die rechtliche KI-Erklärbarkeit ab, während das C-Level nun dringend notwendige IT-Budgets freigeben muss. Unternehmen sollten die Konsultationsphase bis Ende August 2026 aktiv nutzen, um Haftungsrisiken erfolgreich abzuwehren.

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