Unwirksame Autoverpfändung durch Pfandleihhaus („Cash & Drive“)

Ein Pfandleihhaus darf durch das Modell „Cash & Drive“ nicht verbraucherschützende Vorschriften der Pfandleihverordnung umgehen. In dem Modell kommt es zum Kauf und Rückkauf eines Autos. Da dies unwirksam ist, bekam der Kläger sein Auto zurück und musste den Kaufpreis nicht erstatten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 29. Oktober 2021 (AZ: 40 O 590/21). 

Die Beklagte betrieb bundesweit ein Pfandleihhaus. In ihrem Onlineangebot bot sie den Service „Cash & Drive“ an. Da der Kläger Geld benötigte, unterzeichnete er zwei Verträge. Mit dem ersten Vertrag verkaufte er sein Fahrzeug an die Beklagte zu einem Preis von 7.500,00 EUR, mit dem zweiten mietete er das Fahrzeug für sechs Monate zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 637,50 € zurück. Die Miete zahlte er fristgerecht. Nach Ablauf der Mietzeit ließ die Betreiberin des Pfandleihhauses das Fahrzeug polizeilich beim Kraftfahrzeughalter sicherstellen. 

In einem Eilverfahren bekam der Mann sein Fahrzeug zurück. Da er die beiden Verträge für unwirksam hielt, klagte er. Er verlangte die Herausgabe von Zweitschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die Erstattung seiner Zahlungen an die Beklagte. Die Beklagte hingegen meinte, der Kläger sei bereits wieder zu seinem Auto gekommen. Die jetzige Klage sei daher überholt und unbegründet. Für den Fall, dass das Gericht anderer Auffassung sei, verlangte die Beklagte im Wege der Aufrechnung die Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Klage des Kraftfahrzeughalters war erfolgreich. Gleichzeitig musste er den Kaufpreis des Pfandleihhauses nicht zurückzahlen. Die Mietzahlungen erhielt er zurück.

Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien zwar mit „Kaufvertrag“ beziehungsweise „Mietvertrag“ überschrieben. Aber letztlich diene das Prinzip „Cash & Drive“ der Beschaffung kurzfristiger Liquidität gegen Übergabe einer Sicherheit. Wirtschaftlich stehe dies einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich. Ein Darlehen dürfe die Beklagte jedoch nicht ausgeben. Ihr fehle es an einer Banklizenz.

Durch dieses „verschleierte Pfandleihgeschäft“ würden die Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung umgangen. Die Beklagte sei in diesem Fall – anders als normalerweise im Pfandleihgeschäft – an keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, obwohl sie faktisch dasselbe mache. Auch sei der Pfandzins weit höher als von der Pfandleihverordnung vorgesehen. Im Ergebnis hielt das Gericht die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge für nichtig. Auch musste der Mann den Kaufpreis nicht zurückzahlen, denn die Beklagte habe den Gesetzesverstoß und damit die Nichtigkeit der Verträge selbst herbeigeführt.

Kein Schadensersatz für Radfahrer wegen Mülltonnen auf Radweg

Frankenthal/Berlin (DAV). Ein Radfahrer kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er auf dem Radweg stehende Mülltonnen nicht ausreichend umfährt. Voraussetzung ist, dass die Mülltonnen schon von weitem erkennbar waren. So entschied das Landgericht Frankenthal am 24. September 2021 (AZ: 4 O 25/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Radfahrer fuhr auf einem Radweg. Er erkannte, dass auf dem Radweg zwei Mülltonnen standen. Beim Versuch, diesen auszuweichen, fuhr er gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich schwer. Vom zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen verlangte er Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er behauptete: Die Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt, so dass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren. Damit läge eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Die Klage scheiterte wegen des ganz überwiegenden Mitverschuldens des Radfahrers. Zwar könne das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein. Die Tonnen stellten dann ein „ruhendes Hindernis“ dar, wodurch der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde. Wenn aber das Hindernis schon von weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Stürze er, weil er nicht genügend Abstand hatte, so sei der Sturz ganz überwiegend auf seine grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können. Tatsächlich habe er sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Wegen seines Mitverschuldens wären alle anderen etwaigen Ansprüche ausgeschlossen.

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