Änderung des Abflugortes kann Reisemangel sein

Wird nach der Buchung einer Pauschalreise der Abflugort geändert, kann darin ein Reisemangel liegen. Der Berliner Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie eine Pauschalreise in die Türkei. Der Hinflug sollte am 03.06.2017 um 15.30 Uhr ab Flughafen Berlin Schönefeld stattfinden; die Ankunft am Flughafen in Antalya sollte um 19.40 Uhr sein. Die Fluginformationen waren in der Buchungsbestätigung der Beklagten mit folgendem Hinweis versehen: "Details & Flugzeiten unverbindlich". Im Mai 2017 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich die Flugdaten geändert hätten. Der Hinflug sollte nun vom Flughafen Leipzig aus gehen, und zwar am 03.06.2017 um 14.45 Uhr mit Ankunft in Antalya um 19.00 Uhr. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2017 mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte. Der Kläger und seine Familie führten sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang an so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500 Euro günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn und seine Familie jemand abhole. Er meint, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 Prozent des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 19 Euro für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu.

Das Amtsgericht München gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht, da die Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstelle. Das Gericht hielt allerdings lediglich eine Minderung in Höhe von 15% eines Tagesreisepreises für angemessen (AG München, Az.: 154 C 19092/17).

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