Hotels und Pensionen: Bettenkapazität durfte auf 60 % beschränkt werden

Die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern, die die Beherbergung auf 60 % begrenzte, war rechtmäßig. Ebenfalls, dass dies nur für gewerbliche Anbieter gilt und nicht für von privat vermietete Unterkünfte. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2020 (AZ: 2 KM 439/20 OVG).

In der Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommerns darf ab dem 25.05.2020 bei gewerblichen Betrieben von Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Ferienunterkünften, Jugendherbergen und Gruppenunterkünften die Tagesauslastung nur jeweils bei 60 % der Betten liegen. Der Antragstellerin gehört ein Hotel auf der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst. Sie meint, die 60 %-Regelung verletze den Gleichheitsgrundsatz, weil großräumige Hotels und kleine Pensionen unterschiedlich behandelt würden.

Die Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Das Gericht hält die Begrenzung für gerechtfertigt. Nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolge die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion. Hierzu komme es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Daher dürfe der Verordnungsgeber die Auslastung auf 60 % der Betten beschränken. Er wolle zum einen eine Beschränkung von Kontakten in den Beherbergungsbetrieben selbst erreichen, zum anderen sollen auf diese Weise auch die Kontakte im Land Mecklenburg-Vorpommern insgesamt verringert werden.

Im Einzelhandel sei zwar geregelt, dass ein Kunde auf 10 m² Verkaufsfläche erlaubt sei, dies gelte aber analog nicht für das Beherbergungsgewerbe. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber angesichts der hohen Anzahl von Touristen deren Zahl unter Beobachtung des weiteren Infektionsgeschehens nur schrittweise erhöhen wolle.

Auch läge wegen der Begrenzung auf 60 % der Betten für die Betreiber von gewerblichen Beherbergungen kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) vor. Bei privaten Anbietern von Ferienunterkünften bestehe wegen der geringeren Gästezahlen eine erheblich geringere Gefahr der Ansteckung.

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