Sorgfalt bei Attesten zur Mund-Nasen-Bedeckung

„Bei der Ausstellung ärztlicher Atteste müssen Ärztinnen und Ärzte gemäß § 25 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns mit der notwendigen Sorgfalt verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung aussprechen“, darauf weist Dr. Gerald Quitterer, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK), im Vorfeld des 79. Bayerischen Ärztetages hin. Ein Attest könne nur aus der unmittelbaren Kenntnis der gesundheitlichen Situation des Patienten erstellt werden. Deshalb seien eine gründliche Anamnese und eine körperliche Untersuchung entsprechend den medizinisch-fachlichen Standards notwendig. „Wer ohne die notwendige Sorgfalt oder gar nur aus Gefälligkeit ein Attest ausstellt, verstößt nicht nur gegen die Berufsordnung, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar – mit allen Konsequenzen“, erklärt Quitterer.

In der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 ist in § 1 Abs. 2 Nr. 2 festgelegt, dass Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, von der Trageverpflichtung befreit sind. Für die erforderliche Glaubhaftmachung ist ein formloses ärztliches Zeugnis hilfreich, aber nicht zwingend vorgegeben.

Nach Auffassung des BLÄK-Präsidenten sollten Ärztinnen und Ärzte, die die infektiologische Sinnhaftigkeit einer MNB in Frage stellen, nicht den weitgehend gesellschaftlichen Konsens über das Tragen von MNB, die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und nicht zuletzt die Grundsatzentscheidung des Verordnungsgebers ignorieren. Atteste über die Unzumutbarkeit des Tragens einer MNB sollten nur ausgestellt werden, wenn schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen. Der Arzt dient laut § 1 der Bundesärzteordnung nicht nur der Gesundheit des einzelnen Menschen, sondern auch der Gesundheit des gesamten Volkes.

Über einen entsprechenden Leitantrag des BLÄK-Präsidiums zum sorgfältigen und abwägenden Vorgehen bei Attesten zur Befreiung von der MNB wird auf dem Bayerischen Ärztetag 2020 abgestimmt.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bayerische Landesärztekammer
Mühlbaurstraße 16
81677 München
Telefon: +49 (89) 4147-0
Telefax: +49 (89) 4147-280
http://www.blaek.de

Ansprechpartner:
Dagmar Nedbal
Pressestelle
Telefon: +49 (89) 4147-268
Fax: +49 (89) 4147-202
E-Mail: presse@blaek.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel