Sachsen: Tausende Unternehmen müssen Kurzarbeit erneut anzeigen

Durch den erneuten Lockdown im Dezember werden wieder viele Unternehmen Kurzarbeitergeld nutzen, um ihre Beschäftigten im Betrieb zu halten. Viele von ihnen waren seit Sommer nicht mehr von Kurzarbeit betroffen und müssen Kurzarbeit neu anzeigen. Das gilt immer, wenn seit dem letzten Kurzarbeitergeldbezug eine Unterbrechung von drei Monaten vorliegt oder die ursprüngliche Anzeigedauer auf Kurzarbeit in Kürze abläuft oder bereits abgelaufen ist. Damit die betroffenen Unternehmen sehr schnell das Kurzarbeitergeld anzeigen und anschließend beantragen können, empfiehlt die BA die Nutzung der Online-Formulare unter www.arbeitsagentur.de/kannsteklicken

  • Betriebe, die vor mehr als drei Monaten Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen Kurzarbeit neu anzeigen.

Sind seit dem letzten Monat, für dem Kurzarbeitergeld gewährt wurde, drei Monate verstrichen, muss eine erneute Anzeige auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Die Neuanzeige erfolgt für den Monat, in dem der Arbeitsausfall eingetreten ist.

Eine neue Anzeige ist auch nötig, wenn noch ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern wieder alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Beispiel:

  • Bewilligung der Anzeige über Arbeitsausfall durch die Agentur für Arbeit: März 2020 bis Dezember 2020
  • Unterbrechungszeit: Juli 2020 bis November 2020
  • Anzeige der Kurzarbeit erneut erforderlich: im Dezember 2020

Ergebnis: Für den Arbeitsausfall im Dezember 2020 ist erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall erforderlich. Diese Anzeige muss auch im Dezember 2020 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein.

  • Alle Betriebe, die erstmals von Kurzarbeit betroffen sind, müssen Kurzarbeit anzeigen.

Betriebe, die noch kein Kurzarbeitergeld bezogen haben und im Dezember von einem Arbeitsausfall betroffen sind, müssen bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige muss spätestens in dem Monat erfolgen, in dem das Unternehmen von Kurzarbeit betroffen ist.

  • Betriebe, deren bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit im Dezember endet, müssen im Januar 2021 Kurzarbeitergeld neu anzeigen.

Wenn der bisher anerkannte Bewilligungszeitraum den Januar 2021 nicht mehr umfasst, ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen sowie die Dauer und Ausfallgründe darzulegen. Hierbei müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den Januar 2021 nicht umfassen.

Mehr unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/

  • Online-Angebot nutzen

Kurzarbeitergeld sollte digital unter www.arbeitsagentur.de/kannsteklicken angezeigt und beantragt werden.

Die Anzeige über den Arbeitsausfall kann alternativ schnell und direkt über das Online-Formular gestellt werden: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Über die Kurzarbeit-App können zudem erforderliche Unterlagen gescannt und als PDF oder Bilddatei übertragen werden.

  • Fünfzig Stunden die Woche gibt es Hilfe und Unterstützung

Über die Servicehotline für Arbeitgeber und die zusätzlichen regionalen Beratungshotlines können sich Unternehmer und Dritte rechtzeitig und umfassend informieren und bei der Abrechnung unterstützen lassen. Von acht bis 18 Uhr sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichbar und unterstützen mit Rat und Tat.

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