Kein Fahrverbot nur bei besonderer Härte

Wer 41 km/h zu schnell fährt, muss regelmäßig mit einem Monat Fahrverbot rechnen. Von diesem „Regelfahrverbot“ kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Das kann der Verlust des Arbeitsplatzes sein. Allerdings muss die Gefahr ausführlich begründet werden. Das Gericht kann nicht kritiklos die Äußerungen des Betroffenen übernehmen. Auch reichen bloße Vermutungen nicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am 26. April 2022 (AZ: 3 Ss-OWi 415/22). Ein möglicher Jobverlust muss also konkret nachgewiesen werden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der A 3 im April 2021 um mindestens 43 km/h. Gegen ihn wurde eine Geldbuße von 160 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf seinen Einspruch wurde die Geldbuße auf 320 € festgesetzt und das das Fahrverbot aufgehoben. Der Betroffene hatte u.a. darauf hingewiesen, seit Oktober 2021 als Berufskraftfahrer zu arbeiten und er sei noch in der Probezeit. Ihm könne deshalb ohne Begründung gekündigt werden. Bei einem Fahrverbot sei dies zu befürchten. Das Amtsgericht sah deshalb wegen besonderer Härte vom Fahrverbot ab.

Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit Erfolg gegen diese Entscheidung. Das Amtsgericht habe nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Fahrverbot festgestellt. Es gelte die Regelgeldbuße von 160,00 € und das Regelfahrverbot von einem Monat. Von einem Fahrverbot könne abgesehen werden, wenn die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen wäre. Dies sei der beispielsweise der Fall, wenn dem Betroffenen wegen des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Diese Feststellungen habe das Amtsgericht in seinem Beschluss aber nicht getroffen. Die Feststellungen beruhten allein auf den Angaben des Betroffenen. Aus welchen Gründen diese für glaubhaft erachtet wurden, um Missbrauch auszuschließen und eine fundierte Grundlage zu schaffen, sei nicht dargelegt. So sei auch nicht erkennbar, ob Zweifel an den Angaben des Betroffenen aufgekommen seien.

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