„Keinen Schnellschuss“

Nach der Ersten Lesung von drei Gesetzentwürfen zur Suizidhilfe im Bundestag am 24.6.2022 warnt RA Prof. Robert Roßbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e. V., vor einem Schnellschuss. „Wenn es wieder einen neuen Suizidhil-feverhinderungsparagrafen geben sollte, werden wir dem Grundrecht der Menschen auf Selbstbestimmung am Lebensende nicht gerecht“, betonte Roßbruch. Das Strafgesetz sei das absolut falsche Mittel, um eine neue Regelung für die Absicherung des verfassungsrechtlich verbrieften Rechts der Menschen auf Hilfe und zugleich Schutz vor Missbrauch zu schaffen.

In den Fachausschüssen, an die alle drei Gesetzentwürfe nun verwiesen wurden, sollte genug Zeit zum Überdenken aller Varianten sein. Die beiden anderen, deutlich liberaleren Entwürfe (Helling-Plahr et.al. und Künast/Keul et.al.) kommen nach Einschätzung von Roßbruch dem Gedanken des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom Februar 2020 näher. Diese beiden Entwürfe sehen von einer erneuten Kriminalisierung der Suizidhilfe ab.

Sie versuchen, die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zum Suizid abzusichern und regeln die Zugänglichkeit von Hilfen. Zudem regeln die Entwürfe den Zugang zum tödlichen Medikament. Roßbruch: „Der Entwurf von Helling-Plahr würde auch beim Nichtvorliegen einer schweren Krankheit greifen und greift daher die Vorgaben aus Karlsruhe noch am besten auf.“ Bedenken hat er nur bei der in allen Entwürfen vorgesehenen Pflicht zur Beratung, bevor eine ärztliche Verschreibung des benötigten Medikaments erfolgt.

Roßbruch betont, dass eine Beratungspflicht für freitodwillige Menschen grundsätzlich abgelehnt und stattdessen eine Aufklärungspflicht durch die Freitodhelferinnen und -helfer von der DGHS für angemessen gehalten wird. Es könnte der Fall eintreten, so der DGHS-Präsident, dass ein in Kraft getretenes Suizidhilfegesetz von freitodwilligen Menschen erfordert, eine Bescheinigung über eine erfolgte Beratung beizubringen, um eine Verschreibung eines suizidgeeigneten Medikamentes zu ermöglichen, zugleich aber noch nicht genügend Beratungsstellen vorhanden sind. Es sollte daher, für den Fall, dass es denn doch zur Einrichtung von Beratungsstellen kommen sollte, darauf geachtet werden, dass es entweder eine Übergangsfrist von ein bis zwei Jahren gibt, bis der Weg über die Beratungsstellen gangbar würde, oder aber das Gesetz erst nach diesem Zeitraum in Kraft treten zu lassen, wenn nämlich bis dahin eine angemessene Beratungsinfrastruktur aufgebaut sein wird.

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