Ausländische Online-Hochzeit in Deutschland wirksam?

Wenn ein Nicht-EU-Bürger und eine Unionsbürgerin online über die Internetseite der Behörden des Bundesstaates Utah der USA heiraten, ist diese Ehe in Deutschland nicht wirksam. Betroffene haben damit auch keinen Anspruch auf die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Dies folgt einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2022 (AZ: 7 L 122/22), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.

Ein türkischer Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige hatten sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort gegeben. Hierüber legten sie eine Bescheinigung des Staates Utah (USA) vor. Der türkische Staatsangehörige wollte nun die Freizügigkeit als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin nutzen. Daher beantragte er eine entsprechende Bescheinigung. Mit einer solchen Aufenthaltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen. Nachdem die Ausländerbehörde diesen Antrag abgelehnt hat, ging er dagegen im Eilverfahren vor.

Sein Eilantrag blieb jedoch erfolglos. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein, so das Gericht. Die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig. Eine Ehe könne nach deutschem Recht nur persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden. Auch nach internationalem Privatrecht fehle es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg gewesen wären. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf eine Vergleichbarkeit zur sogenannten „Dänemark-Ehe“ berufen. Diese sei nur dann wirksam, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend gewesen sind. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten habe es hier gefehlt.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
Swen Walentowski
Presse Ratgeber / Service
Telefon: +49 (30) 726152-129
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel