Wegezeitentschädigung ist beitragspflichtig

Die Wegezeitentschädigung wurde im BRTV neu geregelt. Die als „Verpflegungszuschuss“ bezeichnete Erstattung für Fahrten zu und von Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt (§ 7 Ziffer 3.2 BRTV) ist als Erstattung von
Verpflegungsmehraufwendungen für auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung – je nach Erstattungshöhe – entweder steuerfrei oder pauschal zu versteuern und gehört damit (nach § 15 Abs. 4 VTV) nicht zum beitragspflichtigen Bruttolohn.

Die Wegezeitentschädigung für Fahrten zu und von Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt (§ 7 Ziffer 4.1 BRTV) ist dagegen ausschließlich eine Entlohnung für die aufgewendete Wegezeit und kein Verpflegungszuschuss (der nämlich in § 7 Ziffer 4.2 BRTV gesondert geregelt wird). Damit besteht keine Steuerfreiheit, die Leistung ist auch nicht pauschal zu versteuern. Somit gehört die Wegezeitentschädigung für Fahren zu und von Baustellen ohne tägliche Heimfahrt zum beitragspflichtigen Bruttolohn.

Wir bitten, dies bei allen Meldungen zu berücksichtigen und diese ggf. rückwirkend zu korrigieren. Der geänderte BRTV in der Fassung vom 10.11.2022 gilt seit Jahresbeginn und ist für allgemeinverbindlich erklärt worden. Damit gilt die neue Wegezeitentschädigung für alle Baubetriebe und ihre Beschäftigten.

 

Über SOKA-BAU

SOKA-BAU ist die Dachmarke für zwei gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.): Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) ist für die Sicherung von Urlaubsansprüchen und die Finanzierung der Berufsausbildung zuständig. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) bietet allen Beschäftigten der Baubranche eine überbetriebliche zusätzliche Altersversorgung.

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