Das Leben im Takt der Schichtarbeit

Ob Früh-, Spät- oder Nachtschicht – mehr als 15 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten in Schichtarbeit. Wechselnde Arbeitszeiten stellen nicht nur ein soziales Problem dar, sondern auch ein gesundheitliches. Daher gibt es besondere gesetzliche Regeln für Nacht- und Schichtarbeiter. Zudem haben Arbeitnehmer in Schichtarbeit laut Arbeitszeitgesetz ab dem 50. Lebensjahr Anspruch auf eine jährliche arbeitsmedizinische Untersuchung. Die ARAG Experten informieren über Risiken, gesetzliche Vorschriften und geben Tipps, was Schichtarbeiter vorbeugend für Ihre Gesundheit tun können.

Was sind Schicht- und Nachtarbeit?
Schichtarbeit in Deutschland bezieht sich auf eine Arbeitszeitregelung, bei der Arbeitnehmer in verschiedenen festgelegten Schichten arbeiten, die normalerweise rund um die Uhr stattfinden können. Diese Schichten sind in Früh-, Spät- und Nachtschichten unterteilt. Nachtarbeit ist laut ARAG Experten sogar gesetzlich durch das Arbeitszeitgesetz definiert. Darunter fällt jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit zwischen 23 und 6 Uhr umfasst. Wer auf Grund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat oder an mehr als 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet, ist Nachtarbeitnehmer. Üblich ist Schichtarbeit in Branchen wie z. B. im Gesundheitswesen, in der Gastronomie, beim Transport oder auch im öffentlichen Dienst bei Polizei oder Feuerwehr.

Welche Regeln sieht das Gesetz für Schichtarbeit vor?
Schichtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz im Rahmen der Nacht- und Schichtarbeit klar geregelt. Grundsätzlich haben Schichtarbeiter die gleichen Rechte und Pflichten wie ihre Kollegen, die zu einer immer ähnlichen Zeit arbeiten. Kleine Unterschiede gibt es dennoch: Laut ARAG Experten müssen Arbeitgeber ihren Nacht- und Schichtarbeitnehmern für die geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zahlen. Darüber hinaus können sich Schichtarbeiter alle drei Jahre arbeitsmedizinisch untersuchen lassen, ab dem 50. Lebensjahr sogar jährlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, es sei denn, ein Betriebsarzt bietet diese Untersuchung kostenlos an. Ist die Gesundheit durch die Schichtarbeit nachweislich gefährdet, ist der Arbeitgeber laut ARAG Experten verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Wunsch einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz mit geregelten Arbeitszeiten anzubieten. Gleiches gilt für Nacht- und Schichtarbeiter, die ein Kind unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige Angehörige haben, die zu Hause betreut werden müssen und von keinem anderen Haushaltsmitglied versorgt werden können. Und: Wer noch nicht volljährig ist, darf nicht in Schichten arbeiten.

Welche Risiken kann Schichtarbeit mit sich bringen?
Schlaflosigkeit, depressive Verstimmungen, Bluthochdruck, Stoffwechsel- und Entzündungsstörungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen – die Liste möglicher Krankheiten und Gebrechen bedingt durch Schichtarbeit lässt sich beliebig fortführen. Wie eine aktuelle Studie der York Universität in Toronto, Kanada, belegt, werden vor allem ältere Arbeitnehmer, die ihr Leben lang in Schichten gearbeitet haben, eher krank.

Darüber hinaus haben Schichtarbeiter oft Probleme, ein normales Sozialleben zu führen. Denn wenn sie arbeiten, schlafen Freunde und Familie und umgekehrt. Das kann nachhaltige Folgen für das soziale Miteinander haben.

Wie bleibt man auch als Schichtarbeiter gesund?
Betriebe, in denen Arbeitnehmer dauerhaft in Schichten arbeiten, können einiges tun, damit die Mitarbeiter gesund bleiben. So sollten Nachtarbeitszeiten grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten und nach Möglichkeit sogar kürzer gehalten werden. Laut Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) steigt das Risiko für Unfälle nach der neunten Arbeitsstunde signifikant und exponentiell an, nach der zwölften Stunde gibt es eine weitere deutliche Risikosteigerung. Auch begrenztes Power-Napping in Nachtschichten sollte erlaubt sein, sofern die Aufgaben es zulassen. Arbeitnehmer sollten in nicht mehr als drei aufeinander folgenden Nachtschichten arbeiten. Die Ruhezeit zwischen den Nachtschichten sollte mindestens elf Stunden betragen und steht ein Schichtwechsel an, raten die ARAG Experten zu Übergangszeiten von mindestens zwei Tagen.

Eine der wohl größten Belastungen bei der Arbeit in Schichten ist ein unregelmäßiger Schlafrhythmus, der dem Biorhythmus der meisten Menschen konträr entgegensteht. Hier könnte eine vorwärts gewandte Rotation des Schichtdienstes von früh nach spät helfen: Wer zuerst früh arbeitet, wechselt erst zur Spät- und anschließend zur Nachtschicht. Dieser Wechsel ist in der Regel weniger belastend als ein unregelmäßiges Schichtsystem oder der Rückwärts-Wechsel von der Spät- in die Frühschicht. Um Ermüdungserscheinungen zu reduzieren, raten die ARAG Experten, nach Möglichkeit unregelmäßige oder schnell wechselnde Schichtsysteme zu vermeiden.
Noch ein Tipp der ARAG Experten, der vielleicht etwas Übung und die Einhaltung von Schlafritualen benötigt: Nachtschichtarbeiter, die tagsüber in Raten schlafen, haben mehr Zeit für Familie und Freizeit. So könnte der erste, vierstündige Schlafabschnitt nach der Arbeit am Vormittag bis mittags erfolgen. Der zweite Schlafabschnitt folgt anschließend in den frühen Abendstunden vor der Nachtschicht, z. B. von 17 bis 20 Uhr.

Urlaubstage in Bruchteilen
Schichtarbeiter haben zwar keinen Anspruch auf mehr Urlaubstage, doch je unregelmäßiger die Arbeitsstunden, desto komplizierter kann die Berechnung der Urlaubstage sein. Ein genauer Blick auf das Urlaubstage-Konto könnte daher hilfreich sein. Vor allem bei Schichtarbeit errechnet sich der Urlaubsanspruch oft auf Basis von irregulären Arbeitszeiten, sodass es hier zu Urlaubstagen mit Bruchteilen kommen kann. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Fluggastkontrolleurin durch ihre Schichtarbeit einen Anspruch auf 28,15 Urlaubstage hatte. Um die Rechnung zu vereinfachen, rundete ihr Arbeitgeber kaufmännisch auf 28 glatte Tage ab. Doch da es weder im Bundesurlaubsgesetz noch im für die Kontrolleurin geltenden Tarifvertrag entsprechende Rundungsregeln gab, sind ihr die 0,15 Tage zu Unrecht gestrichen worden. Und dafür hatte sie Anspruch auf Schadensersatz (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 578/17).

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