Der Automobilclub KS e.V. zum Cannabiskonsum im Straßenverkehr

Die Teillegalisierung von Cannabis hat auch hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit Fragen aufgeworfen. Wie soll etwa mit der Tatsache umgegangen werden, dass THC abhängig vom Konsumverhalten unterschiedlich lange im Blutserum nachweisbar ist? Oder auch: Welche Konsequenzen sind mit dem Cannabiskonsum für Autofahrerinnen und -fahrer verbunden? Der Automobilclub KS e.V. gibt einen Überblick zur aktuellen Situation.

Zum 1. April wurden der Besitz und kontrollierte Anbau von Cannabis in Deutschland mit Einschränkungen für den privaten Gebrauch legalisiert. Diese Entscheidung polarisiert nicht nur stark in der Gesellschaft, sie wirft auch in puncto Straßenverkehr allerhand Fragen auf. Darf man sich bekifft hinters Steuer setzen? Gibt es einen Grenzwert analog zur Promillegrenze bei Alkohol? Wie lange dauert es überhaupt, bis das Cannabis im Blut wieder abgebaut ist? Welche Konsequenzen drohen Autofahrerinnen und -fahrern?

Gras rauchen hinterm Steuer?

Die erste Frage – ob man bekifft Auto fahren oder gar während der Fahrt Cannabis konsumieren darf – ist schnell beantwortet: ein ganz klares Nein. Das regelt Absatz 2 von § 24a im Straßenverkehrsgesetz (StVG): „Ordnungswidrig handelt, wer unter Wirkung [von Cannabis oder anderen berauschenden aufgeführten Mitteln und Substanzen] im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.“ Bei einem begründeten Verdacht auf Drogenkonsum – dazu zählen beispielsweise auffälliges Verhalten oder Fahrweise oder gerade bei Cannabis der leicht erkennbare Geruch – darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle einen Drogentest durchführen. Ist der Schnelltest vor Ort positiv, folgt ein Bluttest. Entscheidend ist dabei die THC-Konzentration im Blut, also die Konzentration von Tetrahydrocannabinol, der wichtigsten und am stärksten psychoaktiv wirksamen Substanz unter den rund 500 chemischen Verbindungen im Cannabis. Derzeit wird ein Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum toleriert.

Abbauzeit von THC

„Doch genau hier wird es im Falle von Cannabis sowohl für Nutzerinnen und Nutzer als auch die Behörden und Justiz kompliziert. Während Alkohol relativ schnell abgebaut wird – in etwa 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde –, bleibt Cannabis sehr lange im Blut nachweisbar. Habe ich also abends zwei Gläser Bier oder Wein getrunken, kann ich mich am nächsten Morgen ins Auto setzen, ohne befürchten zu müssen, dass noch Alkohol nachweisbar ist. Bei Cannabis hingegen sind das THC und dessen Abbauprodukte je nach Blut-, Urin- oder Haartest bis zu mehreren Tagen oder gar Wochen nachweisbar. Entscheidend ist hier zudem, ob man Gelegenheitskonsument oder Dauerkiffer ist: Bei einem gelegentlichen Konsum von etwa einmal pro Woche werden rund 1 ng THC / ml im Blutserum über einen Zeitraum von rund sechs Stunden erreicht. Häufiges, gewohnheitsmäßiges Konsumieren führt hingegen zu einem gewissen Grundpegel, da das THC langsamer abgebaut wird. Sprich der Blutwert liegt oberhalb des Grenzwertes, obwohl die Person wieder verkehrstüchtig ist und auch die Verkehrssicherheit gewährleistet ist“, beschreibt Isabella Finsterwalder, Pressesprecherin des Automobilclub KS e.V. das Dilemma mit Cannabis im Straßenverkehr.

Expertengruppe empfiehlt höheren Grenzwert

Um hier Klarheit zu schaffen, hat das Bundesverkehrsministerium eine unabhängige Expertengruppe eingesetzt, die Ende März einen künftigen Grenzwert von 3,5 ng THC / ml im Blutserum empfohlen hat. Bei dem  vorgeschlagenen Wert handelt es sich nach Ansicht der Expertengruppe um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille sei und deutlich unterhalb der Schwelle liege, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt. Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol Rechnung zu tragen, empfehlen die Expertinnen und Experten, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer vorzusehen. Hierbei handelt es sich jedoch bislang nur um einen Vorschlag, der keinen Gesetzescharakter hat.

Welche Konsequenzen für Autofahrerinnen und -fahrern?

Wird man also bei einer Polizeikontrolle positiv getestet und überschreitet den Grenzwert von 1,0 ng THC / ml Blutserum, wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, die beim ersten Verstoß 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein einmonatiges Fahrverbot vorsieht. Der zweite und dritte Verstoß wird mit 1.000 bzw. 1.500 Euro, zwei Punkten sowie drei Monaten Fahrverbot sanktioniert. Wurde der Verkehr unter Drogeneinfluss gefährdet, ist mit drei Punkten in Flensburg, der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Freiheits- oder Geldstrafe zu rechnen.

Über den KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V.

Der KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS) ist mit rund 600.000 Mitgliedern der drittgrößte Automobilclub in Deutschland. Er ist seit Jahrzehnten Mitglied der Deutschen Verkehrswacht (DVW) und zählt zu den Gründungsmitgliedern des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR). Auf europäischer Ebene ist der KS zudem Gründungsmitglied des EAC (European Automobile Clubs). Das Ziel ist eine europaweit sichere und nachhaltige Verkehrspolitik. Darüber hinaus engagiert sich der KS seit mehr als 40 Jahren für mehr Umweltschutz und Energiesparen im gesamten Bereich des automobilen Verkehrs. Um den Stellenwert der Automobilbranche für Energiesparen sowie Klima- und Umweltschutz zu unterstreichen, beschloss der KS, ab 1981 jährlich den KS Energie- und Umweltpreis zu vergeben.

Mit seinen Töchtern AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG und KS Versicherungs-AG bietet er eine umfassende Palette an Club- und Versicherungsleistungen – von der Wildschadenbeihilfe über den KS-Notfall-Service bis hin zu preiswerten Rechtsschutz- und Schutzbriefversicherungen –, die aufgrund von Leistung und Preis in den vergangenen Jahren viele Rankings gewonnen haben. In der Münchner Zentrale und in acht Bezirksgeschäftsstellen sind rund 180 Mitarbeiter beschäftigt. Der Jahresumsatz der KS-Gruppe liegt bei rund 140 Millionen Euro. Der Vertrieb erfolgt über 10.000 unabhängige Makler und Mehrfachagenten.

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