Corona-Schlussabrechnungen: Erneute Fristverlängerung bis zum 30. September 2024

Empfänger von Überbrückungshilfen können ihre Schlussabrechnungen noch bis zum 30. September 2024 über ihren steuerlichen Berater einreichen. Das gilt jedoch nur, wenn bereits Fristverlängerungen – aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten – im digitalen Antragssystem beantragt wurden. Auf diese Fristverlängerung haben sich Bund und Länder geeinigt.

Für beantragte Fristverlängerungen von Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, gilt, dass die Abrechnungen bis spätestens zum 30. September 2024 einzureichen sind.

Weitere Erleichterungen sind geplant

Neben der verlängerten Einreichungsfrist sollen auch weitere Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse dazu beitragen, eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen.

In der Verständigung von Bund und Ländern ist vorgesehen, dass es eine beschleunigte Prüfung durch die zuständigen Bewilligungsstellen geben soll, wenn etwa der Antrag bereits auf Basis von Ist-Zahlen gestellt wurde und keine oder nur geringe Abweichungen dazu in der Schlussabrechnung bestehen. „Das erleichtert allen Beteiligten das Verfahren und Unternehmen bekommen so endlich Klarheit, was sie möglicherweise zurückzahlen müssen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Janine Wiede in Falkenstein. Zudem wurde die festgelegte Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen auf 21 Tage verlängert. Diese Antwortfrist lässt sich auf Antrag zweimal um jeweils 15 Tage verlängern.

Die Bewilligungsstellen erlassen in Kürze für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte keine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid mit der vollständigen Rückforderung der gewährten Corona-Hilfen. Dies entspricht den Förderbedingungen. „Man kann sich nicht blind auf die Verlängerung verlassen. Diese greift nur, wenn Steuerpflichtige registriert sind und bis zum 31.3.2024 eine Fristverlängerung beantragt haben. Ansonsten steht eine Rückzahlung ins Haus“, warnt Wiede.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Michaela Diesendorf
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-2672
E-Mail: presse@ecovis.com
Janine Wiede
Steuerberaterin in Falkenstein
Telefon: +49 (3745) 768-0
E-Mail: janine.wiede@ecovis.com
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel